Grundsatzerklärung

Wir bekennen uns voll und ganz zum gendergerechten Schutz von Kindern und Jugendlichen vor
jeder Form von Gewalt. Unsere Verantwortung und Pflicht ist, dass wir als Organisation - inklusive
aller, die für uns und in unserem Namen tätig werden - Kinder und Jugendliche weder schädigen,
missbrauchen noch andere Formen von Gewalt gegen sie ausüben oder sie jeglicher Form von
Gewalt aussetzen.

Wir fördern Ansätze, Maßnahmen und kindgerechte Umfelder, die auf die spezifischen
Sicherheitsanforderungen von Kindern und Jugendlichen ausgerichtet sind und nehmen
Rücksicht auf ihre geschlechtlichen und anderen Identitäten. Wir tolerieren weder
Ungleichbehandlung, Diskriminierung noch Ausgrenzung und setzen uns aktiv dagegen ein.
Wir bieten Kindern oder jungen Menschen im Rahmen unserer Möglichkeiten Zugang zu akutem
Schutz sowie psychosoziale Unterstützung an, sollten sie diese benötigen. Dabei stehen wir uns
das Wohlergehen und die Interessen der Kinder und Jugendlichen immer an erster Stelle.
Wir tragen dafür Sorge, dass alle, die für uns arbeiten oder mit uns zusammenarbeiten oder uns
unterstützen, ihre schutzgebende Rolle verstehen und Verantwortung dafür übernehmen können.
Wir halten diejenigen von uns fern, die ein Risiko für Kinder und Jugendliche darstellen und
ergreifen strenge Maßnahmen gegen Mitarbeitende, Partner oder Besuchende, die Gewalt gegen
Kinder der Jugendliche ausüben. Wir unterstützen die aktive Beteiligung von Kindern und
Jugendlichen an ihrem eigenen Schutz.

Leitlinien von Plan International

Plan International erkennt an, dass Gewalt gegen Kinder und Jugendliche weltweit verbreitet ist
und in allen Gesellschaften vorkommt. Unter Gewalt gegen Kinder verstehen wir physische und
psychische Gewalt, Verletzungen, Missbrauch, Vernachlässigung beziehungsweise nachlässige
Behandlung, Misshandlung und sexuellen Missbrauch.
Plan International setzt sich voll und ganz für eine Beendigung der Gewalt an Kindern ein und
erkennt an, dass ein gendergerechter Kinderschutz-Ansatz für alle Kinder und Jugendlichen
erarbeitet werden muss, insbesondere für diejenigen, mit denen wir zusammenarbeiten oder in
Kontakt sind.

Mädchen
Unsere Kinderschutzrichtlinie bezieht sich insbesondere, wenn auch nicht ausschließlich, auf
Mädchen und junge Frauen bis 24 Jahre. Mädchen und junge Frauen sind besonders verletzbar
und oft dem Risiko ausgesetzt, Opfer von Gewalt, insbesondere sexualisierter und
geschlechtsspezifischer Gewalt, zu werden. Gewalt gegen Mädchen und Frauen verstößt nicht
nur gegen die Werte und Prinzipien unserer Kinderschutzrichtlinie, sondern auch generell gegen
unsere Ziele. Es ist uns besonders wichtig, dass wir Mädchen und junge Frauen, die an unseren
Projekten, Veranstaltungen und Aktivitäten teilnehmen, vor Missbrauch, Ausbeutung und Gewalt
schützen. Darüber hinaus wollen wir für einen gendergerechten Ansatz zum Schutz der Kinder
und Jugendlichen sorgen.

Jugendliche
Auch wenn Jugendliche die Volljährigkeit erreicht haben, endet damit nicht ihre
Schutzbedürftigkeit. Daher schließt unsere Kinderschutzrichtlinie auch volljährige Jugendliche bis
24 Jahre ein. Wir arbeiten insbesondere im Rahmen unserer Advocacy-Aktivitäten mit
Jugendlichen zusammen und bieten ihnen insoweit ebenso wie im Rahmen weiterer
Zusammenarbeit den erforderlichen Schutz.

Ziel dieser Richtlinie ist es, sicherzustellen, dass
- all diejenigen, die für uns arbeiten beziehungsweise sich in unserem Auftrag für unsere
Ziele einsetzen, die Kompetenz und Unterstützung erhalten, die sie benötigen, um ihrer
Verpflichtung nachzukommen, Kinder und Jugendliche vor Gewalt zu schützen.

- Melde- und Verweissysteme sowie Verfahrensweisen implementiert werden, die Aktionen
beziehungsweise Verhaltensweisen verhindern oder bewältigen, die zu Gewalt gegen
Kinder und Jugendliche führen. Dies gilt für Mitarbeitende, Partner, Besuchende oder
Plan als Gesamtorganisation.

- allen Kinder und Jugendlichen, mit denen wir zusammenarbeiten, bewusst ist, dass wir
alles tun, um Gewalt, die von unseren Mitarbeitenden, Partnern oder Besuchenden
ausgeht, zu verhindern. Sollte eine Gewalttat verübt werden, so wissen alle Kinder und
Jugendlichen, wie dieser Fall gemeldet werden muss und werden darin bestärkt, dies
auch zu tun.

Grundlegende Prinzipien

Die vorliegende Kinderschutzrichtlinie beruht auf folgenden grundlegenden Prinzipien, die bei der
Umsetzung beachtet werden müssen:

1. Alle Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahre haben ein Recht auf Schutz vor jeder Form
von Gewalt (Artikel 19 der Konvention über die Rechte des Kindes). Außerdem erkennt
die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte an, dass alle Menschen frei sind und
gleich an Würde und Rechten geboren. Dies gilt auch für Jugendliche zwischen 18 und
24 Jahren.

2. Die Rechte der Kinder und Jugendlichen gelten unabhängig von Alter, Geschlecht,
Gender, Gender-Identität, sexueller Orientierung, Nationalität, Herkunft, Hautfarbe,
ethnische Zugehörigkeit, Sprache, politische Meinung oder religiöse Glaubensrichtung,
Familienstand, Behinderung, physische oder psychische Krankheit, Familie,
wirtschaftlicher Situation, Klasse, Vorstrafen. Wir tolerieren weder Ungleichbehandlung,
Diskriminierung noch Ausgrenzung und setzen uns aktiv dagegen ein.

3. Alle Kinder und Jugendlichen sollen gestärkt werden, damit sie ihr Potenzial erreichen
können. Alle Entscheidungen, die Kinder unmittelbar betreffen, werden im Interesse der
Kinder und soweit möglich mit ihrer aktiven Beteiligung getroffen. Wir werden dabei
immer berücksichtigen, wie sich die Entscheidungen auf das Leben der Kinder
auswirken. Die Kinder werden ermuntert, ihre Meinung zu äußern. Die Meinung eines
Kindes wird je nach Alter und Reife berücksichtigt.

4. Wir sind verpflichtet, Kinder und Jugendliche, insbesondere wenn sie benachteiligt sind,
im Rahmen unserer Möglichkeiten zu betreuen und zu schützen, und dafür zu sorgen,
dass ihnen kein Schaden zugefügt wird.

5. Wir sind insbesondere allen Kindern und Jugendlichen verpflichtet, mit denen wir
zusammenarbeiten beziehungsweise in Kontakt sind. Wir dürfen und werden nicht
zulassen, dass Kindern und Jugendlichen aufgrund ihres Engagements und ihrer
Zusammenarbeit mit uns - sei es als Patenkinder oder als Teilnehmende an Projekten,
Veranstaltungen oder Advocacy-Kampagnen - Schaden zugefügt wird.

6. Wir sind verpflichtet, Kinder und Jugendliche, mit denen wir im Rahmen von Programmen
oder auf sonstige Weise zusammenarbeiten, zu stärken und über ihre Rechte
aufzuklären, damit sie in der Lage sind, ihr Recht auf Sicherheit und Schutz in Anspruch
zu nehmen. Wir werden sicherstellen, dass diese Kinder und Jugendlichen unseren
Schutzauftrag verstehen und wie sie Verstöße gegen diese Richtlinie melden können.
Wir werden sie auch, je nach Kapazität, an der Erarbeitung von Melde- und
Verweissystemen von Plan International beteiligen.

7. Wir werden unsere Organisation und die entsprechenden strukturellen Bedingungen
regelmäßig offen und transparent prüfen, über unseren Schutzauftrag konstruktiv
diskutieren und gegebenenfalls weitere Schutzmaßnahmen ergreifen. Schlechte
Praktiken und unangemessenes Verhalten werden identifiziert und gegebenenfalls
abgestellt. Durch diesen kontinuierlichen Verbesserungsprozess wird sichergestellt, dass
wir unsere Verantwortung gegenüber Kindern, Jugendlichen und deren Familien
einhalten.

8. Wir werden auf alle Verdachtsäußerungen reagieren und darauf achten, dass unsere
Schutzmaßnahmen rechtzeitig, angemessen und kinderzentriert ausgeführt werden.
Dabei achten wir auf die genderspezifischen und anderen Bedürfnisse der Kinder und
Jugendlichen.

9. Wir werden für alle Mitarbeitenden, die mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt sind,
detaillierte Screening-Verfahren durchführen. Zum Screening-Verfahren gehört unter
anderem ein Führungszeugnis, polizeiliche Referenzen oder ein gleichwertiger
Nachweis, dass der Bewerber oder die Bewerberin nicht in Bezug auf Taten gegen Kinder
und Jugendliche einschlägig vorbestraft ist. Auch ist im Rahmen des
Vorstellungsgesprächs und durch Analyse des Lebenslaufs die Eignung für die Arbeit mit
Kindern und Jugendlichen besonders zu überprüfen.

10. Wir arbeiten erforderlichenfalls auch in Partnerschaften mit anderen Organisationen, um
den institutionellen Schutz von Kindern und Jugendlichen in Organen und Gemeinden,
mit denen wir zusammenarbeiten, voranzubringen.

11. Unser Kinderschutzansatz berücksichtigt die besonderen Risiken und Bedürfnisse der
unterschiedlichen geschlechtlichen Identitäten. Es bedarf geeigneter Maßnahmen, um
die entsprechenden geschlechtsspezifischen Vorurteile und andere Formen von
Diskriminierung und Gewalt zu bekämpfen. Mädchen werden gestärkt und aktiv an der
Umsetzung von Schutz- und Sicherheitsmaßnamen beteiligt, so dass auch die
Gleichberechtigung gefördert und unterstützt wird.

12. Unser Kinderschutzansatz ist in alle Bereiche unseres Handelns sowie auf allen Ebenen
unserer Strukturen verankert: In der programmatischen Arbeit, bei der politischen
Einflussnahme, bei Interventionen der Entwicklungszusammenarbeit und bei der
humanitären Hilfe.

13. Wir stellen sicher, dass unsere Mitarbeitenden, Partner und Besuchenden soweit
unterstützt werden, dass sie ihre Pflicht erfüllen können, für die Sicherheit und den Schutz
von Kindern und Jugendlichen zu sorgen. Wir helfen ihnen, die besonderen Risiken
besser zu verstehen, mit denen Kinder und Jugendliche aufgrund ihres Geschlechts
beziehungsweise ihrer geschlechtlichen Identität konfrontiert sind. Wir zeigen ihnen
Möglichkeiten auf, wie sie die Sicherheit und den Schutz von Kindern und Jugendlichen,
mit denen wir in Kontakt stehen, noch besser gewährleisten können.

14. Im Falle eines Verstoßes gegen die Kinderschutzrichtlinie können Sanktionen verhängt
und Disziplinarverfahren veranlasst werden, die zu einer möglichen Entlassung, dem
Abbruch sämtlicher Beziehungen, vertraglicher und partnerschaftlicher Vereinbarungen
sowie gegebenenfalls zu angemessenen rechtlichen oder sonstigen Maßnahmen führen
kann. Ergänzend wird das Verhalten, besteht Anlass zur Annahme, dass es in dem
jeweiligen Land strafrechtliche Relevanz hat, den lokalen Justizbehörden gemeldet.
Erweist sich ein Verdacht auf einen Verstoß gegen die Kinderschutzrichtlinie nach
entsprechenden Ermittlungen als falsch beziehungsweise unbegründet, so werden
gegen die Beschwerdeführerenden grundsätzlich keine Maßnahmen ergriffen. Liegen
den Ermittlungen jedoch bewusst beziehungsweise böswillig falsche Beschuldigen
zugrunde, muss derjenige, der diese erhoben hat, seinerseits mit juristischen Sanktionen
rechnen.

Verantwortlichkeiten und Pflichten im Rahmen dieser
Kinderschutzrichtlinie

1. Alle Mitarbeitenden, Partner und Besucher verpflichten sich

a. sich für ein kinderfreundliches Umfeld einzusetzen beziehungsweise zur Entstehung
eines kinderfreundlichen Umfeldes beizutragen, in dem Kinder und Jugendliche
respektiert, unterstützt und geschützt werden.

b. niemals physische oder psychische Gewalt gegen Kinder und Jugendliche
anzuwenden und niemals Kinder und Jugendliche einem Gewaltrisiko auszusetzen.

c. die vorliegende Kinderschutzrichtlinie anzuerkennen, zu respektieren und zu
befolgen.

2. Alle Mitarbeitenden verpflichten sich

a. die vorliegende Kinderschutzrichtlinie und den beigefügten Verhaltenskodex im
Kinderschutz anzuerkennen, zu respektieren und zu befolgen; und

b. Verstöße gegen den Verhaltenskodex gemäß den lokalen Regeln der PlanOrganisation
der zuständigen Stelle in der Organisation zu melden.

3. Partner und Besucher verpflichten sich

a. durch rechtsverbindliche Unterschrift Folgendes zu befolgen:

i. Verhaltenskodex im Kinderschutz; oder

ii. andere geeignete Leitlinien, die von einem Manager des zuständigen PlanOrgans
erarbeitet wurden, um ein angemessenes Verhalten gegenüber
Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten.

b. die Vorgaben der lokalen Plan-Organisation beziehungsweise des dortigen
Managers zu befolgen, unter der Voraussetzung, dass gewährleistet ist, dass der
Verhaltenskodex den Anforderungen der Kinderschutzrichtlinie gerecht wird.

4. Die Manager verpflichten sich

a. alle Kinder, Jugendlichen und Gemeinden, mit denen wir zusammenarbeiten
beziehungsweise in Kontakt stehen, auf die Bestimmungen der vorliegenden
Kinderschutzrichtlinie hinzuweisen und sie zu bestärken beziehungsweise in die
Lage zu versetzen, Vorfälle gegen Kinder und Jugendliche zu melden;

b. alle Mitarbeitende, Partner und Besucher über die bei der Durchführung von
Kinderschutzmaßnahmen geltenden Standards aufzuklären sowie darüber, was die
Zusammenarbeit mit Plan International für Verpflichtungen mit sich bringt;

c. Systeme zu unterstützen beziehungsweise zu erarbeiten, die ein sicheres Umfeld für
Kinder und Jugendliche ermöglichen beziehungsweise jegliche Gewalt gegen Kinder
und Jugendliche vermeiden; und

d. darauf zu achten, dass die vorliegende Richtlinie in ihrem Verantwortungsbereich
umgesetzt wird und den Implementierungsstandards entsprochen wird.

5. Die Geschäftsführenden verpflichten sich

a. für die Erarbeitung eines lokalen Verfahrens Sorge zu tragen, das den
Anforderungen der vorliegenden Kinderschutzrichtlinie entspricht und das ein
Melde- und Verweissystem einschließt, das sicherstellt, dass die
Kinderschutzrichtlinie umgesetzt wird. Dieses lokale Verfahren kann
gegebenenfalls mit Unterstützung örtlicher Berater erarbeitet werden und soll
regelmäßig aktualisiert werden. Die Richtlinien und anwendbaren Verfahren
sollen in lokale Sprachen übersetzt werden und in einem kinderfreundlichen
Format gedruckt werden; und

b. für die Implementierung der Kinderschutzrichtlinie in allen Bereichen, das heißt
insbesondere in Bezug auf die Mitarbeitenden, Partner und Besucher und die
Kinder und Jugendlichen, mit denen Plan International zusammenarbeitet, Sorge
zu tragen.

6. Alle Organisationen, die mit uns zusammenarbeiten, verpflichten sich

die Schutzrichtlinien zu befolgen. Die Zusammenarbeit kann unter anderem bei der
Durchführung beziehungsweise Organisation von Programmen, Projekten,
Veranstaltungen und Aktivitäten, die Kinder und Jugendliche direkt oder indirekt
betreffen, erfolgen.

7. Alle Organe von Plan International

sollen die Umsetzung der Kinderschutzrichtlinie mithilfe der gültigen ImplementierungsStandards
und auf Grundlage des Verhaltenskodex überwachen. Die Abteilung Global
Assurance von Plan International Inc. leitet diesen Prozess. Außerdem werden wir
gemeinsam mit Kindern und Jugendlichen, Mitarbeitenden, Partnern und Besuchern
arbeiten und dafür sorgen, dass sie sich an dem Monitoring und der Evaluierung der
Umsetzung dieser Kinderschutzrichtlinie beteiligen können.

Glossar

Ein Kind ist jede Person unter 18 Jahren.
Kindesmissbrauch ist jede Form von körperlicher oder seelischer Misshandlung, sexuellem Missbrauch,
kommerzieller oder anderer Form der Ausbeutung eines Kindes, die gegenwärtige oder potenzielle Schäden
für ein Kind zur Folge hat.

Kindesmisshandlung kann verstanden werden als eine nicht zufällige, bewusste oder unbewusste,
gewaltsame, psychische oder physische Schädigung eines Kindes durch Personen oder Institutionen, die
zu Verletzungen, Entwicklungshemmungen oder sogar zum Tod führt oder die dessen Aussicht auf eine
sichere und gesunde Entwicklung bis ins Erwachsenenalter beeinträchtigt. Kindesmisshandlung kann auch
durch Vernachlässigung oder nachlässige Behandlung verursacht werden.

Kinderschutz im Sinne dieser Richtlinie ist definiert als präventive, organisatorische oder anlassbezogene
Maßnahmen von Plan International, die dem Schutz von Kindern vor Schäden und Beeinträchtigungen
dienen, die diese aufgrund ihrer Verbindung zu Plan International, sei es aufgrund ihrer Teilnahme an
Programmen von Plan International oder des Kontakts mit Plan International beziehungsweise dessen
Organen, Mitarbeitenden, Partnern oder Besuchern erleiden oder erleiden könnten. Ferner umfasst
Kinderschutz die Verpflichtung, in Fällen, in denen es zur Wahrung des Kindeswohls oder zur Abwendung
der Gefährdung oder der Schädigung des Kindeswohls notwendig ist, die erforderlichen Maßnahmen zu
ergreifen. Dies schließt die Verpflichtung ein, Verdachtsmomente oder Bedenken im Rahmen der relevanten
Richtlinien und nationalen Bestimmungen zu melden und Verstöße zu analysieren, um sicherzustellen, dass
institutioneller Kindesschutz fortlaufend verbessert wird.

Organe und Mitarbeitende von Plan International – Dieser Begriff umfasst Organe (insbesondere
Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Kuratoriums, Geschäftsführendem und die Ombudsperson) sowie
Mitarbeitende von Plan International unabhängig davon, ob sie in Deutschland, in den Programmländern,
anderen nationalen Organisationen oder in der internationalen Koordinierungsstelle zum Einsatz kommen.
Partner von Plan International – Dieser Begriff umfasst Vorstandsmitglieder und andere Vertreter der
internationalen oder anderer nationaler Plan-Organisationen, ehrenamtlich Mitarbeitende, ehrenamtlich
Mitarbeitende in Gemeinden, Mitglieder, Paten sowie Spenderinnen und Spender, Beratende und
Vertragspartner von Plan. Dazu gehören auch die Mitarbeitenden und/oder Vertreter von
Partnerorganisationen. Gemeindeverwaltungen und staatlichen Institutionen auf lokaler Ebene, die in
Kontakt mit Kindern gekommen sind oder die Zugang zu Plans vertraulichen Kinderdaten haben, während
sie für oder mit Plan gearbeitet haben oder arbeiten.

Besucher von Plan International – Dieser Begriff umfasst beispielsweise Stifterinnen und Stifter, Patinnen
und Paten, Journalisten, Medienvertretende, Wissenschaftler, Prominente etc., die durch Plan in Kontakt
mit Kindern kommen.

Jugendliche, Jugendlicher – Dieser Begriff umfasst entsprechend der Definition der Vereinten Nationen
junge Frauen, junge Männer und junge Menschen mit anderen Geschlechtsidentitäten - zwischen 15 und
24 Jahren.

Download der Kinderschutzrichtlinie